AGB
Geschäftsbedingungen SEVERIN Immobilien – seit 1932
1. Die Gebühr ist fällig und zahlbar bei Vertragsabschluß. Die Gebühr entsteht und ist auch dann zu zahlen, wenn der Interessent oder der Empfänger das vom Makler zugewiesene Grundstück oder Objekt innerhalb vom 3 Jahren nach dem erfolgten Angebot erwirbt. Der Nachweis der Ursächlichkeit von Angebot und Erwerb gilt als vom Makler erbracht und wenn der Interessent oder der Empfänger des Angebotes für dieses Grundstück oder Objekt das Vorkaufsrecht erwirbt oder das Grundstück in einer Versteigerung erwirbt.
Der Makler hat das Recht auf Erstattung seiner nachweisbaren Aufwendungen. Der einmal entstandene Anspruch des Maklers auf Vergütung wird nicht dadurch hinfällig, dass der vom Auftraggeber abgeschlossene Vertrag wieder aufgehoben, angefochten oder sonst wie rückgängig gemacht wird.
2. Die Maklergebühr wird wie folgt berechnet: Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den An- / Verkauf von Haus und Grundbesitz beträgt für den Käufer 3,57% des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht eine andere Regelung vereinbart worden ist.
Die Gebühren für die gewerbliche Vermietung oder Verpachtung betragen für den Mieter 2,38 Monatsmieten einschließlich der zur Zeit gültigen MwSt.
Bei Verträgen die sich auf die Vertragsdauer beziehen, betragen die Gebühren für den Mieter 3,57 % einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, des auf die gesamten Vertragsdauer entfallenden Miet- oder Pachtzinses, und zwar bei Verträgen bis zu 5 Jahren, mindestens 5 Jahre, bei Verträgen auf 10 Jahre und mehr höchstens auf 10 Jahre berechnet. Wird ein Optionsrecht neben Miet- oder Pachtvertrag eingeräumt, darf die Gesamtsumme der Provision aus Mietvertrag und Optionsrecht insgesamt 3 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer die 10. Jahresmiete nicht übersteigen. Bei Geschäftsräumen beträgt die Provision 6% der Kaufsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Beteiligungen ebenfalls 6% des eingelegten Kapitals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Erfolgt statt des Verkaufs eine Vermietung , bzw. eine Verpachtung , so ist bei Vertragsabschluss die übliche Vermietungs- bzw. Verpachtungsgebühr zu zahlen. Ein nachträglicher Ankauf durch den Mieter bzw. Pächter des Grundstückes innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß des Miet- oder Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der Verkaufsgebühr, unabhängig von der bereits gezahlten Vermietungs- bzw. Verpachtungsgebühr.
4. Die Übertragung der Rechte an einem Grundstück durch andere Rechtsformen ist einem Verkauf gleich zu achten.
5. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne Gewähr für die Richtigkeit, die der Interessent oder Empfänger vor Abschluß des Vertrages prüfen muss.
6. Von einem Vertragsabschluß ist dem Makler unverzüglich schriftlich, bei Abgabe des Objektes und des Vertragsschließenden und Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Vertrages Meldung zu machen. Dem Makler wird Vollmacht zur Einsicht des Grundbuches erteilt.
7. Falls dem Auftraggeber ein ihm durch den Makler nachgewiesener Interessent bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen, nachweisen, wobei er insbesondere die Quelle der anderweitigen Kenntnis genau angeben muss, sodaß eine unverzügliche Überprüfung gewährleistet ist, widrigen Falls er sich auf eine Kenntnis nicht berufen kann. Die Verpflichtung , dem Makler von einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Interessenten und der Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen, besteht auch dann, wenn der Abschluß auf die Tätigkeit des Maklers nicht zurückzuführen ist. Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Interessenten oder Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Maklers nicht an einen dritten weitergegeben werden. Der Interessent oder der Empfänger haftet für den Schaden, der durch Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung entsteht. Wird auf Grund der erteilten Information das Rechtsgeschäft durch oder mit einem Dritten abgeschlossen, so haftet auch der Empfänger des Angebotes in voller Höhe für die Maklerprovision.
8. Der Makler ist berechtigt, auch für einen anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden. Der Makler darf den Auftrag in Zusammenarbeit mit anderen Maklern durchführen, jedoch darf dem Auftraggeber hierdurch keine Mehrbelastung entstehen.
9. Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lippstadt. Dies gilt für den Fall, dass es sich bei den Vertragsschließenden nicht um Vollkaufleute handelt, für das Mahnverfahren.
SEVERIN Immobilien – seit 1932
Stand Juli 2015, Änderungen vorbehalten